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Satzung

24.06.21

 

Satzung

 

Abschnitt A

Name, Sitz und Zweck

§ 1

(Name und Sitz)

1) Der Verein führt den Namen Kleingartengemeinschaft „Sonnenblick“ e.V. (im Folgenden „KG Sonnenblick“ genannt).

2) Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsfelde und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3) Die KG Sonnenblick ist Mitglied im „Kreisverband der Gartenfreunde e.V. Zossen“.

§ 2

(Zweck und Ziele)

1) Die KG Sonnenblick setzt sich ein für

a) die Förderung der Kleingärtnerei,

b) die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, durch die Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3) Der Verein setzt sich für eine dauerhafte Nutzung der Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Bundesklein­gartengesetz ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der Stadt Ludwigsfelde.

4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Befähigung seiner Mitglieder zum umwelt­bewussten Handeln und zu kleingärtnerischer Nutzung gemäß Bundeskleingartengesetz. Dazu dienen unter anderem eine Gartenfachberatung unter Beachtung des Bundeskleingartengesetzes, geltender Umwelt­vorschriften und der Gartenordnung des zuständigen Kreisverbandes sowie Schulungsangebote des Kreis­verbandes und praktische Unterweisungen der Mitglieder des Vereins.

5) Die KG Sonnenblick ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

6) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

8) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

9) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind unentgeltlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (Auslagenersatz).

10) Verdiente Mitglieder können Aufmerksamkeiten erhalten, über deren Form und Gegenwert der Vorstand beschließt.

11) Darüber hinaus darf keine Person oder Firma durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

12) Vorstandsmitglieder und weitere durch Beschluss des Vorstandes benannte Mitglieder des Vereins können ‑ neben der Erstattung für nachgewiesene Kosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstanden sind ‑ eine Ehrenamtspauschale für die geleisteten Tätigkeiten für den Verein erhalten. Die Höhe der Pauschale je Empfänger wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt. Entsprechende finanzielle Mittel (Gesamtsumme) werden vom Vorstand bei der Aufstellung des Finanzplans berücksichtigt und von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Abstimmung des Finanzplans genehmigt. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei zu beachten.

Abschnitt B

Mitgliedschaft

§ 3

(Mitglieder)

1) Mitglied kann jede natürliche volljährige Person werden.

2) Mitglieder können sein:

a) Personen, die einen Pachtvertrag abgeschlossen haben oder dies beabsichtigen oder

b) Personen, die zusätzlich in einen Pachtvertrag aufgenommen werden oder aufgenommen worden sind oder

c) Personen, die keinen Kleingarten gepachtet haben und dies auch nicht beabsichtigen (passive Mitglieder).

§ 4

(Beginn der Mitgliedschaft)

1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit. Bei Ablehnung eines Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung anzugeben.

2) Die Mitgliedschaft beginnt bei den in § 3 Abs. 2 Buchst. a und b genannten Personen mit dem Datum des Beginns des Pachtverhältnisses oder zu einem davon abweichenden, zwischen Vorstand und Antragsteller schriftlich zu vereinbarenden früheren Zeitpunkt. Die Mitgliedschaft von passiven Mitgliedern (§ 3 Abs. 2 Buchst. c) beginnt mit dem 1. des dem Datum des Aufnahmeantrags folgenden Monats.

3) Bei Aufnahme in die KG Sonnenblick ist von den in § 3 Abs. 2 Buchst. a und c genannten Personen eine Aufnahmegebühr zu zahlen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Die Mitgliedschaft beginnt unabhängig von den Regelungen des Abs. 2 frühestens mit dem Eingang der Aufnahmegebühr.

§ 5

(Rechte und Pflichten der Mitglieder)

1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich nach den Möglichkeiten der Satzung aktiv am Gemeinschaftsleben zu beteiligen sowie im Vorstand, als Gruppenobmann, bzw. in den zum Verein gehörenden Kommissionen und Arbeitsgruppen mitzuwirken und an den von der Gemeinschaft organisierten Veranstaltungen teilzunehmen.

2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Vorgaben der Rahmengartenordnung des Kreisverbandes, die Vorgaben dieser Satzung, die Vorgaben der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse einschließlich der von ihr verabschiedeten Vereins-Ordnungen zu beachten und einzuhalten.

3) Von den in § 3 Abs. 2 Buchst. a genannten Mitgliedern sind jährlich gemeinnützige Stunden (Arbeitsstunden) zu erbringen, deren Anzahl die Mitgliederversammlung beschließt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Als erbracht im Sinne von Satz 1 gelten die Arbeitsstunden auch dann, wenn sie von dem Mitglied nahestehenden Personen geleistet werden. Für nicht erbrachte Arbeitsstunden ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Näheres regelt die Finanzordnung.

4) Personen gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b sind Mitglieder mit eingeschränkten Rechten und Pflichten. Sie sind nicht zur Zahlung einer Aufnahmegebühr oder eines Mitgliedsbeitrages bzw. einer Umlage verpflichtet. Im Gegenzug sind sie in der Mitgliederversammlung nur stimmberechtigt, wenn kein anderes zur selben Parzelle gehörendes Mitglied gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a oder b von seinem Stimmrecht Gebrauch macht.

5) Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, die auf die Mitgliedschaft bzw. das Pachtverhältnis von Einfluss sind (Namens- bzw. Adressänderungen u.ä.), sind dem Vorstand unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

§ 6

(Mitgliedsbeitrag und sonstige Zahlungsverpflichtungen)

1) Von den in § 3 Abs. 2 Buchst. a und c genannten Mitgliedern ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2) Sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Parzelle ergeben, sind von den in § 3 Abs. 2 Buchst. a genannten Mitgliedern fristgerecht zu zahlen.

3) Zur Finanzierung baulicher Maßnahmen, notwendiger Sanierungs- oder Reparaturarbeiten sowie zur Tilgung von Verbindlichkeiten der KG Sonnenblick können Umlagen erhoben werden. Art und Höhe sowie die Zahlungsmodalitäten einer Umlage werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Solche Umlagen sind von den in § 3 Abs. 2 Buchst. a und c genannten Mitgliedern fristgerecht zu zahlen. Dabei soll die Belas­tung pro Mitglied 200,00 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

§ 7

(Beendigung der Mitgliedschaft)

1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,

b) Tod,

c) Ausschluss

d) durch Beendigung des Unterpachtvertrages, wenn keine anderweitige Erklärung erfolgt (siehe Abs. 6)

2) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied

a) mit der Zahlung der sich aus § 6 Abs. 1 und 3 und der Verpflichtungen aus dem über den Verein abgerechneten Verbrauch von Wasser und/oder Strom länger als drei Monate im Verzug ist und das Mahnverfahren gemäß § 29 Abs. 4 i.V.m. sonstigen im Verein geltenden Regelungen (z.B. Finanz­ordnung) erfolglos geblieben ist,

b) der Satzung zuwider handelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen oder Ordnungen trotz schrift­licher Aufforderung durch den Vorstand nicht binnen Monatsfrist Folge leistet,

c) gegen die Ziele des Vereins arbeitet oder durch sein Verhalten dessen Ansehen schädigt.

4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. In den Fällen des Abs. 3 Buchst. b und c muss dem Mitglied nach schriftlicher Darlegung der Gründe durch den Vorstand Gelegenheit zur persönlichen Äußerung gegeben werden.

5) Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied schriftlich Widerspruch einlegen. Der Vorstand bestätigt dem Mitglied den Eingang des Widerspruchs schriftlich. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet daraufhin die nächste Mitgliederversammlung nach entsprechender Erörterung. Die Fristen des § 16 sind zu beachten.

6) Im Falle der Beendigung des Unterpachtvertrages endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a oder b, es sein denn, das Mitglied erklärt ausdrücklich, dass es seine Mitgliedschaft als „passives“ Mitglied gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c fortsetzen möchte.

7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegen die KG Sonnenblick. Das ausscheidende Mitglied oder sein Rechtsnachfolger haben insbesondere keinen Anspruch an das Vereins­vermögen oder auf Herausgabe eines Anteils an diesem Vermögen.

8) Finanzielle Ansprüche des Vereins aus Zahlungsverpflichtungen gemäß § 6 (z.B. ausstehende Beitrags­zahlungen) bzw. der Finanzordnung gegen das Mitglied bleiben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.

§ 8

(Ehrenmitgliedschaft)

1) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um die Anliegen der KG Sonnenblick erworben haben.

2) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitglieder­versammlung mit einfacher Mehrheit.

3) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit verliehen.

4) Die Regelungen der §§ 4 und 7 bleiben hiervon unberührt.

5) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 9

(Schlichtungsverfahren)

In Streitfällen zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand oder anderen Organen des Vereins kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Auf Wunsch einer der beteiligten Parteien kann eine sachkundige Person (z.B. Rechtsanwalt), die nicht Mitglied in der KG Sonnenblick ist, hinzugezogen werden. Dadurch evtl. entstehende Kosten trägt die hinzuziehende Partei. Auch der zuständige Gruppenobmann kann hinzugezogen werden.

Abschnitt C

Organe der Kleingartengemeinschaft

§ 10

(Organe)

Organe der KG Sonnenblick sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Erweiterte Vorstand

§ 11

(Kommissionen und Arbeitsgruppen)

1) Zur Erledigung der im Verein anfallenden Arbeiten kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen oder auflösen. Die Mitgliederversammlung beschließt ebenfalls, welche Kommissionen oder Arbeitsgruppen durch ihren Vorsitzenden im Erweiter­ten Vorstand vertreten sind. Die Mitglieder der Kommissionen oder Arbeitsgruppen werden vom Vorstand berufen und per Aushang bekannt gemacht.

2) Die Tätigkeit in den Kommissionen oder Arbeitsgruppen kann auf die nach § 5 Abs. 3 zu leistenden Arbeits­stunden angerechnet werden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Kommissions- bzw. Arbeits­gruppenmitglied ein Mitglied gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b ist. Die Höhe der Anrechnung beschließt die Mitglie­derversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 12

(Gruppenobleute)

1) Einen besonderen Platz nehmen die Gruppenobleute ein. Sie stellen die Verbindung zwischen Vorstand und Mitgliedern dar. Ggf. sind sie zu Schlichtungsverhandlungen heranzuziehen (siehe § 9).

2) Gruppenobleute werden vom Vorstand berufen. Dazu können Vorschläge von Vereinsmitgliedern erfolgen. Zu Gruppenobleuten dürfen nur Mitglieder des Vereins berufen werden. Die Gruppenobleute werden vom Vorstand auf eigenen Wunsch oder aus wichtigem Grund von Ihrer Funktion entbunden.

3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Gruppenobleute aus wichtigem Grund ebenfalls von Ihrer Funktion entbinden. Für die Antragstellung ist § 16 Abs. 2 und 4 zu beachten. Erforderlich für die Entbindung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß § 18 Abs. 1.

4) Zu den Aufgaben der Gruppenobleute gehören insbesondere:

a) die Verbreitung, Erläuterung und Einhaltung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Streitfällen zwischen den Mitgliedern entgegenzuwirken bzw. diese auszugleichen,

c) die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und an Sitzungen des Erweiterten Vorstandes,

d) Beratung des Vorstandes auf dessen Wunsch bei zu treffenden Entscheidungen,

e) Begleitung des Vorstandes mit konstruktiver Kritik bzw. Unterbreitung von Vorschlägen.

Abschnitt D

Mitgliederversammlung

§ 13

(Einberufung)

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der KG Sonnenblick. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden

a) aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes,

b) auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe.

3) Eine Mitgliederversammlung nach den Abs. 1 und 2 ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt einzuberufen.

4) Die Tagesordnung der Versammlung ist grundsätzlich mit der Einladung zu versenden, in Ausnahmefällen spätestens eine Woche vor der Versammlung (siehe auch § 16 Abs. 3).

§ 14

(Aufgaben der Versammlung)

1) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und des Finanzberichts sowie des Berichts der Kassen- und Rechnungsprüfer,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes,

d) Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer,

e) Beschlussfassung über

  1. die Höhe der Beiträge und evtl. Umlagen,
  2. Satzungsänderungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,
  3. den Finanzplan für das Folgejahr,
  4. die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden,
  5. Gründe, die zur (teilweisen) Befreiung von der Pflicht, Arbeitsstunden zu leisten, führen,
  6. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (z.B. Erlass oder Änderung von Vereinsordnungen, Einsetzung oder Auflösung von Kommissionen oder Arbeitsgruppen),
  7. Anträge bzw. Beschlussvorschläge,
  8. den Ausschluss eines Mitglieds nach Widerspruch gegen eine entsprechende Entscheidung des Vorstandes
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2) Bei Einhaltung der Vorgaben dieser Satzung können die Aufgaben nach Abs. 1 auch von einer außerordent­lichen Mitgliederversammlung erfüllt werden.

§ 15

(Versammlungsleitung)

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende der KG Sonnenblick. Der Vorstand kann auch ein anderes Mitglied der KG Sonnenblick zum Versammlungsleiter ernennen.

§ 16

(Anträge)

1) Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden

a) vom Vorstand,

b) von einzelnen Mitgliedern der KG Sonnenblick.

2) Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Schriftform vorliegen.

3) Die Anträge sowie die (ggf. aktualisierte) Tagesordnung für die Versammlung sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung bekannt zu geben. In diesem Fall genügt die Bekanntgabe über den Hauptschaukasten.

4) Zur Aufnahme eines Antrages in die Tagesordnung nach deren Bekanntgabe ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 17

(Beschlussfähigkeit der Versammlung)

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 18

(Abstimmungen)

1) Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet ‑ sofern durch die Satzung nicht anders festgelegt ‑ die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

2) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgege­benen Stimmen erforderlich.

3) Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag kann beschlossen werden, schriftlich abzustimmen.

4) Bei Stimmengleichheit wird eine weitere Abstimmung durchgeführt. Ergibt sich auch hier wieder Stimmen­gleichheit, gilt dies als Ablehnung

5) Bei Abstimmungen über die Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht.

6) Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

7) Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b (zusätzlich im Pachtvertrag eingetragene Personen) sind nur stimm­berechtigt, wenn kein anderes zur selben Parzelle gehörendes Mitglied gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a oder b von seinem Stimmrecht Gebrauch macht (siehe auch § 5 Abs. 4).

§ 19

(Wahlen)

1) Für die Durchführung von Wahlen bei einer Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Wahlleiter gewählt werden. Dafür ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2) Für die Durchführung von Wahlen bei einer Mitgliederversammlung gelten sinngemäß die Vorgaben des § 18 Abs. 1 und 3.

3) Erreicht im 1. Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 20

(Wirksamkeit der Beschlüsse)

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit sie sich nicht auf Satzungsänderungen beziehen, mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter wirksam.

§ 21

(Niederschrift der Mitgliederversammlung)

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat. Es ist vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Proto­kollführer zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jedes anwesende Mitglied eigenhändig einzutragen hat.

Abschnitt E

Der Vorstand, der Erweiterte Vorstand

§ 22

(Mitglieder des Vorstandes)

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) mindestens drei, höchstens jedoch sechs weiteren Vorstandsmitgliedern,

2) Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden in seiner konstituierenden Sitzung über die Aufgabenverteilung. Dabei sollen den weiteren Vorstandsmitgliedern nach Abs. 1 Buchst. b folgende Funktionen zugeordnet werden:

a) stellvertretender Vorsitzender,

b) Schatzmeister,

c) Schriftführer,

d) bis zu drei Beisitzer.

3) Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss von der in Abs. 2 beschriebenen Zuordnung der Funktionen abweichen Der Vorstand kann sich ‑ auch zur internen Festlegung der Aufgabenverteilung ‑ eine Geschäftsordnung geben.

4) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung zum Mitglied des Vorstandes berufen.

5) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so werden seine Aufgaben bis zur nächsten regulären Wahl ‑ mindestens aber bis zum Eintritt eines weiteren Vorstandsmitgliedes nach Abs. 4 ‑ von den verbliebe­nen Vorstandsmitgliedern übernommen. Der Vorstand entscheidet ggf. per Beschluss über eine entspre­chende Änderung der Aufgabenverteilung bzw. der Funktionszuordnung. Soweit erforderlich, ist die Geschäftsordnung anzupassen.

§ 23

(Wahl und Amtszeit des Vorstandes)

1) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 22 Abs. 1 dieser Satzung für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig.

2) Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Vorsitzenden gemäß § 22 Abs. 1 Buchst. a. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß § 22 Abs. 1 Buchst. b kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung gemeinsam in einem Wahlgang durchgeführt werden.

3) Bei der Wahl sind die Vorgaben des § 19 einzuhalten.

4) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl.

5) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.

§ 24

(Vertretung nach außen)

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

§ 25

(Aufgaben des Vorstandes)

1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat über alle Angelegenheiten der KG Sonnenblick zu beraten und zu beschließen, soweit nicht die Mitgliederversammlung gemäß § 14 Abs. 1 zuständig ist.

2) Insbesondere ist er zuständig für

a) die Einberufung einer Mitgliederversammlung gemäß § 13 Abs. 3,

b) die Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,

c) Festlegung der Delegierten für die Delegiertenversammlung des zuständigen Kreisverbandes,

d) die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in Pachtangelegenheiten für den zuständigen Kreisverband.

3) Für den Versand von Mitteilungen an einzelne oder die Gesamtheit der Mitglieder ist neben der Schriftform die Textform (z.B. E-Mail) zulässig, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt insbeson­dere für den Versand von Einladungen zur Mitgliederversammlung gemäß § 13 Abs. 3 und für den Versand von Rechnungen.

§ 26

(Sitzungen des Vorstandes)

1) Der Vorstand tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens sechsmal zusammen.

2) Auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder ist der Vorstand vom Vorsitzenden zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist Darunter müssen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

4) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

5) Der Vorstand kann in seiner Geschäftsordnung regeln, dass und in welchem Verfahren Beschlüsse im Umlaufverfahren, telefonisch oder per elektronischer Kommunikationsmittel getroffen werden können.

§ 27

(Niederschrift der Vorstandssitzung)

Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden der KG Sonnenblick oder einem seiner Stellvertreter und dem Protokoll­führer zu unterschreiben. Eine Abschrift ist allen Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen.

§ 28

(Kassen- und Rechnungswesen)

1) Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des Vorstandes gemäß § 22 Abs. 2 bzw. 3.

2) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen gemäß § 6 Abs. 1 und 3 sowie Zuwendungen und Spenden.

3) Rechnungsstellung, Fristen und sonstige Zahlungsmodalitäten zu in dieser Satzung aufgeführten Zahlungs­verpflichtungen werden in einer „Finanzordnung“ geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

4) Werden Zahlungsfristen zu den in den in dieser Satzung oder in der Finanzordnung genannten Zahlungs­verpflichtungen nicht eingehalten, können Mahngebühren verhängt werden. Näheres regelt die Finanzordnung.

5) Zur Vermeidung besonderer Härten kann der Vorstand im Einzelfall Abweichungen von der Beitragshöhe und von den Regelungen zu Fristen und Mahngebühren beschließen (bspw. Teilzahlungsvereinbarungen).

6) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen.

§ 29

(Mitglieder des Erweiterten Vorstandes)

Der Erweiterte Vorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes,

b) den Gruppenobleuten,

c) den Vorsitzenden der Kommissionen und Arbeitsgruppen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2,

§ 30

(Sitzungen des Erweiterten Vorstandes)

1) Der Erweiterte Vorstand tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens sechsmal zusammen.

2) Auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder ist der Erweiterte Vorstand vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

3) Der erweiterte Vorstand ist ein Beratungsorgan. Seine Aufgabe besteht in der Beratung des Vorstandes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Im Gegenzug berichtet der Vorstand dem Erweiterten Vorstand aus seiner Tätigkeit.

4) Der Erweiterte Vorstand kann Beschlüsse fassen, die jedoch vereinsrechtlich nicht bindend sind. Seine Beschlüsse sind jedoch von den anderen Organen des Vereins bei deren eigenen Handlungen und Beschlüs­sen zur berücksichtigen. Der Erweiterte Vorstand ist unabhängig von der Anzahl seiner erschienenen Mitglie­der beschlussfähig. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5) Die Kassenprüfer haben ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes.

§ 31

(Niederschrift der Sitzung des Erweiterten Vorstandes)

Über jede Sitzung des Erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der KG Sonnenblick oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Eine Abschrift ist allen Mitglie­dern des Erweiterten Vorstandes per E-Mail zuzustellen, sofern sie dem Vorstand ihre E-Mail-Adresse zur Verfü­gung gestellt haben.

Abschnitt F

Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

§ 32

(Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 33

(Kassen- und Rechnungsprüfung)

1) Zur Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung ist von der Mitgliederversammlung mindestens ein Kassen­prüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.

2) Die Kassenprüfer müssen mindestens zweimal jährlich die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins prüfen. Die Prüfung des Gesamtjahres muss bis zum 31. März des Folgejahres abgeschlossen sein. Die Halbjahresprüfung muss bis zum 30. September des Prüfungsjahres abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer haben je Prüfung einen Prüfungsbericht anzufertigen und zu unterschreiben. Die Prüfungsberichte sind unmittelbar nach Fertigstellung dem Vorstand vorzulegen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

Abschnitt G

Sonstige Bestimmungen

§ 34

(Ordnungen)

Zur näheren Ausgestaltung der Satzung bzw. zur Regelung des Vereinslebens kann der Verein neben der in § 28 genannten Finanzordnung weitere Ordnungen erlassen (z.B. Wasser- bzw. Stromordnung). Jede Ordnung muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 35

(Datenschutz)

1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitglieder­verwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

2) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt.

3) Soweit erforderlich, gibt der Verein persönliche Daten an Dritte (z.B. den Kreisverband, dem der Verein angehört, oder die Versicherungsgesellschaft, bei der der Verein eine entsprechende Gruppenversicherung abgeschlossen hat) weiter. Die Weitergabe erfolgt nur zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Bei berechtigtem Interesse kann der Verein Mitgliederdaten an zuständige Behörden weitergeben.

4) Personenbezogene Daten der Mitglieder können an die Mitglieder des Vorstandes, die jeweils zuständigen Obleute und die im Verein tätigen Kommissionen weitergegeben werden, wenn und soweit deren Tätigkeit für den Verein die Kenntnisnahme erfordert.

5) Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z.B. in einer Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderem Wege veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit der weiteren Veröffentlichung seiner Daten widersprechen.

6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden Adressdaten, Geburtsdatum und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung des Pacht­verhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenführung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren. Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.

7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungs­gemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Verkauf von personenbezogenen Daten ist nicht statthaft.

§ 36

(Redaktionelle und behördlich angeordnete Änderungen)

Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art durchzuführen. Dies gilt auch für Änderungen, die vom Finanzamt, der Anerkennungsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit oder dem zuständigen Amtsgericht gefordert werden.

§ 37

(Auflösung, Änderung des Zwecks)

Die Auflösung der KG Sonnenblick oder eine Änderung des Zwecks gemäß § 2 kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dafür ist eine schriftliche Abstimmung auch ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zulässig.

§ 38

(Verwendung des Vermögens)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Kreisverband der Gartenfreunde e.V. Zossen“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 39

(Übergangsbestimmungen)

1) Der Vorstand in seiner neuen Struktur wird erstmals in einer Mitgliederversammlung gewählt, die vom bishe­rigen Vorstand spätestens zwölf Monate nach der Mitgliederversammlung, in der die vorliegende Fassung der Satzung beschlossen wird, einberufen wird.

2) Bis zur Wahl des in dieser Fassung der Satzung vorgesehenen Vorstandes bleiben die in der bisherigen Fassung vorgesehenen Organe, Kommissionen und Funktionsträger im Amt. Sie behalten bis dahin ihre bisherigen Aufgaben und Zuständigkeiten. Der Vorstand trifft schnellstmöglich Maßnahmen, die die Einrich­tung bzw. Änderung der Organe, Kommissionen und Arbeitsgruppen und die Ernennung derer Mitglieder nach der Wahl des neuen Vorstandes ermöglichen.

3) Die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages für Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c beginnt mit dem 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten der neuen Satzung.

§ 40

(Gültigkeit)

Diese Satzung ist gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in schriftlicher Abstimmung beschlossen worden. Das Abstimmungsergebnis wurde am 20. März 2021 in Ludwigs­felde durch Auszählung festgestellt. Sie gilt als Neufassung der Satzung vom 29. März 2014 und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.

Kleingartengemeinschaft „Sonnenblick“ e.V.

 

Redaktioneller Hinweis:

Sind in dieser Satzung Personen oder Funktionen erwähnt, wird aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.

Bei der Übertragung in das Format dieser Webseite können Fehler entstanden sein. Wir können deshalb die Richtigkeit der Angaben in dieser Version der Satzung nicht garantieren. Maßgeblich sind die vom Vorstand ausgehändigten Ausdrucke oder PDF-Versionen.